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In der Regel ist eine Beitragsfreistellung für Tarife der Wohngebäudeversicherung nicht vorgesehen, da es sich um eine sogenannte Risikoversicherung handelt.
Da die Arbeitslosigkeit aber jeden Versicherungsnehmer schnell und unerwartet treffen kann – besonders in Krisenzeiten – besteht bei einigen Tarifen die Möglichkeit, die Beitragszahlung auszusetzen. In diesem Fall übernimmt die Versicherung die Beiträge und der Versicherungsschutz bleibt für den Hausbesitzer bestehen. Bei einigen Tarifen geht die Beitragsfreistellung jedoch mit gewissen Einschränkungen einher. So ist es zum Beispiel möglich, dass in dieser Zeit eine höhere Selbstbeteiligung vereinbart und die maximale Entschädigung beschränkt wird.
Beitragsfreistellung bei Arbeitslosigkeit
Voraussetzung für die Beitragsfreistellung ist, dass der Versicherungsnehmer unverschuldet seinen Arbeitsplatz verloren hat.
Bei den meisten Tarifen ist diese Leistung zudem an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, etwa darf der Versicherungsnehmer ein bestimmtes Höchstalter nicht überschritten haben. Auch muss er vor dem Verlust des Arbeitsplatzes meist in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis gestanden haben und bereits eine bestimmte Zeit durchgehend bei demselben Unternehmen angestellt gewesen sein.
Wird die Beitragsfreistellung durch den Versicherer genehmigt, kommt dieser für einen begrenzten Zeitraum für die Beiträge zur Wohngebäudeversicherung auf. In der Regel ist die Beitragszahlung durch den Versicherer auf die Dauer der Arbeitslosigkeit des Versicherungsnehmers, höchstens jedoch auf bis zu zwei Jahre, begrenzt.
Auch wiederholte Arbeitslosigkeit kann versichert sein, wenn die in den Versicherungsbedingungen festgelegten Voraussetzungen jeweils erfüllt sind.
Versicherungsnehmer, die die Möglichkeit einer Beitragsfreistellung in Betracht ziehen, sollten ihre Versicherungsbedingungen genau prüfen. Unsere Kundenberater helfen Ihnen bei Fragen gerne telefonisch oder per E-Mail weiter.