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Ist die Wohngebäudeversicherung steuerlich absetzbar?

Wann die Versicherung nicht abgesetzt werden kann

Eine Wohngebäudeversicherung ohne den Baustein Feuer wird mit 19 Prozent versteuert und kann in der Regel nicht von der Steuer abgesetzt werden. Es können lediglich Versicherungen in der Steuer geltend gemacht werden, welche der eigenen Absicherung dienen. Die Wohngebäudeversicherung hingegen dient dem Schutz des Eigentums. Es gibt allerdings Ausnahmen, wann die Wohngebäudeversicherung steuerlich absetzbar ist.

Ausnahmen, die ein Absetzen ermöglichen

Absetzen als Werbungs- bzw. Betriebsausgaben
Wird ein Raum im Gebäude als Arbeitszimmer genutzt, können die Versicherungsbeiträge bei 

  • Arbeitnehmern anteilig als Werbungskosten und 
  • Selbstständigen als Betriebsausgaben abgesetzt werden.

Der abzusetzende Betrag ist hierbei von der Größe des Arbeitszimmers in Relation zu dem Gebäude abhängig.

Umlegen der Betriebskosten von Vermietern
Vermieter können nach § 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) die Kosten der Wohngebäudeversicherung auf ihre Mieter umlegen. Diese Umlagen müssen allerdings als Einnahmen angegeben und entsprechend versteuert werden. Im Anschluss können diese dann als Werbungskosten wieder geltend gemacht werden.

Versicherungssteuer der Wohngebäudeversicherung

Grundsätzlich belegt der Staat die Gebäudeversicherung mit einer Versicherungssteuer. Diese beträgt bei einer Wohngebäudeversicherung ohne den Baustein Feuer gemäß dem Versicherungssteuergesetz 19 Prozent. Die Versicherungssteuer für eine Wohngebäudeversicherung mit zusätzlichem Schutz gegen Feuerschäden beträgt hingegen 16,34 Prozent. Die Versicherer führen den Betrag direkt ab und weisen die Steuer in den Abrechnungen aus. Alle Beiträge, die im Vergleich der Wohngebäudeversicherung von CHECK24 angezeigt werden, enthalten bereits die Versicherungssteuer und sind Endpreise.

Personengruppen Möglichkeiten zum Absetzen von der Steuer
Arbeitnehmer
  • Sie arbeiten häufig von zu Hause in Ihrem Büro. Dieses können Sie als Werbungskosten in der Steuererklärung angeben.
Selbstständige
  • Sie haben ein Büro im eigenen Haus und setzen den anteiligen Beitrag zur Wohngebäudeversicherung als Betriebsausgabe ab.
Vermieter
  • Sie vermieten eine Wohnung und können die Beiträge für die Wohngebäudeversicherung dieser Wohnung auf Ihren Mieter umlegen.
Privatpersonen, die das Gebäude selbst nutzen
  • Sie bewohnen Ihr eigenes Haus und können die Beiträge für die Wohngebäudeversicherung daher nicht absetzen.

 

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