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Der Begriff Gebäudebestandteile bezeichnet alle Objekte, die fest mit dem Gebäude verbunden sind. Per Definition des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) sind dies „in ein Gebäude eingefügte Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit dem Gebäude ihre Selbstständigkeit verloren haben" (§ A 7.2 der Musterbedingungen für die Allgemeinen Wohngebäude Versicherungsbedingungen, 2018). Dazu zählen neben Türen, Balkonen und Heizungsanlagen auch Einbaumöbel und -küchen, falls diese individuell für das Gebäude geplant und gefertigt wurden.
Keine Kostenübernahme bei Mietereinbauten
Die Wohngebäudeversicherung ersetzt Schäden nur, falls die Gebäudebestandteile vom Immobilienbesitzer erworben beziehungsweise eingebaut wurden. Erfolgt der Einbau hingegen auf Kosten eines Mieters (Mietereinbauten), bleiben Versicherer leistungsfrei. Hier kommt im Optimalfall die Hausratversicherung des Mieters für Schäden auf.
Als Gebäudezubehör hingegen bezeichnet man bewegliche Objekte, die sich im oder angebracht am Gebäude befinden. Dazu zählen Müllboxen sowie Klingel- und Briefkastenanlagen.
Versichert sind jeweils alle im Versicherungsschein bezeichneten Gebäudebestandteile und Gebäudezubehör. Wichtige Objekte, die nicht automatisch unter den Begriff Gebäudebestandteile fallen, sollten vor Abschluss einer Gebäudeversicherung zusätzlich in den Vertrag mit aufgenommen werden. Dazu zählen beispielsweise freistehende Garagen oder ein Gartenhäuschen. Gebäudebestandteile, die erst nachträglich am Haus angebracht wurden, sollten umgehend beim Anbieter der Wohngebäudeversicherung gemeldet werden.