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Manche Versicherer übernehmen die Transport- und Lagerkosten für versicherte Sachen. Im Schadensfall wird dann für die Lagerung versicherter Sachen gezahlt, die aufgrund eines Schadens vorübergehend nicht im versicherten Wohngebäude oder der Wohnung gelagert werden können. Die Kosten für die Lagerung außerhalb des Gebäudes werden in der Regel so lange übernommen, bis eine Unterbringung der Sachen im Wohngebäude bzw. der Wohnung wieder möglich ist.
Die Transport- und Lagerkosten werden häufig auch als Bewegungs- und Schutzkosten bezeichnet. Die Kosten können – je nach Tarif – bis zur Höhe der Versicherungssumme ersetzt werden.
Versicherungsbedingungen prüfen
Nach § A 13.2.4 der vom Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GdV) verfassten Musterbedingungen für die Hausratversicherung werden Transport- und Lagerkosten auch von der Hausratversicherung für eine gewisse Dauer übernommen. Wird in den Versicherungsbedingungen keine Maximalfrist genannt, erstattet die Versicherung die Kosten bis zur (Teil-)Instandsetzung der versicherten Wohnung (Stand 2017).
Einige Versicherer begrenzen die Zeit der Lagerung jedoch deutlich. Sollte bis zu der in den Versicherungsbedingungen genannten Frist die Wohnung des Versicherten immer noch unbenutzbar sein, muss er selbst für die Kosten aufkommen. Wird in den Versicherungsbedingungen keine Maximalfrist genannt, erstattet die Versicherung die Kosten bis zur Instandsetzung der versicherten Wohnung.
Beispiel:
Nach einem Brand muss Ihr Wohnhaus von Grund auf renoviert werden. Die Arbeiten erstrecken sich über mehrere Monate. Ihre versicherte Einbauküche ist bei dem Brand unbeschadet geblieben, kann während der Renovierung aber nicht in den Räumen des Hauses gelagert werden. Umfasst Ihre Gebäudeversicherung die Leistung für Transport- und Lagerkosten, kommt sie für die externe Unterbringung auf.