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Welche Kosten werden übernommen?

Private Zahnzusatzversicherungen können die Kosten für Zahnbehandlungen, Zahnersatz, professionelle Zahnreinigungen oder kieferorthopädische Behandlungen zu einem festgelegten Anteil übernehmen. Ob und bis zu welchem Anteil geleistet wird, ist in den tarifspezifischen Versicherungsbedingungen festgehalten.

In den Versicherungsbedingungen ist meist auch geregelt, ob für bestimmte Therapien gezahlt wird, – beispielsweise innerhalb der Kieferorthopädie für unsichtbare Zahnspangen oder bei Zahnbehandlungen für eine Schleimhaut-Transplantation.

Ob die Behandlungskosten bei einem Privatarzt übernommen werden, ist ebenfalls tarifspezifisch. Gute Tarife leisten auch dann, wenn Sie einen Arzt ohne Kassenzulassung aufsuchen, der nur Privatpatienten behandelt.

Welche Kosten werden nicht übernommen?

Kosten für Behandlungen, die schon vor Abschluss geplant oder lediglich empfohlen worden sind, sind bei den meisten Versicherern nicht mehr versichert. 
 

Reichen Sie vor einer Behandlung immer den Heil- und Kostenplan des Zahnarztes sowohl bei Ihrer Versicherung als auch Ihrer Krankenkasse ein. Dann erfahren Sie genau, wie hoch der Zuschuss der Krankenkasse ausfällt und wie viel die Versicherung erstatten wird. Viele Anbieter schreiben dies sogar vor.

Keine Kostenübernahme während der Wartezeit

Die meisten Tarife beinhalten zudem Wartezeiten von einigen – meist drei oder acht –  Monaten. Das heißt: Behandlungskosten übernimmt die Versicherung erst nach Ablauf dieser Frist. Dabei kann es auch unterschiedliche Wartezeiten für die einzelnen Bereiche geben – etwa eine verlängerte Frist für kieferorthopädische Maßnahmen.

Ausgenommen von einer Wartezeit sind in jedem Fall Behandlungen nach einem Unfall: Muss dann eine Zahnbehandlung durchgeführt werden, weil etwa Zähne ausgeschlagen wurden, leistet jede Versicherung sofort.

Einige Versicherungen verzichten dagegen auf eine Wartezeit und erstatten Kosten für eine Behandlung sofort.

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