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Unter Regelversorgung versteht man bei zahnmedizinischen Behandlungen die kostengünstigste Versorgung, die medizinisch sinnvoll ist und von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen wird. Häufig wird diese Art der Versorgung auch als Grundversorgung bezeichnet.
Die Krankenkasse zahlt für Zahnersatz nur einen Festzuschuss, der sich nach dem jeweiligen Befund richtet. Der Zuschuss deckt dabei 60 Prozent der Kosten der Regelversorgung ab. Wer regelmäßig zur Vorsorge geht und ein lückenlos gepflegtes Bonusheft vorweist, kann den Festzuschuss der Kasse von 60 auf maximal 75 Prozent erhöhen.
Die verbleibenden Kosten – nach Abzug des Festzuschusses der Krankenkasse – muss der Versicherte als Privatleistung selbst zahlen.
Auch wer eine bessere Versorgung wünscht – etwa ein Implantat anstelle einer Brücke –, muss die Mehrkosten privat tragen. Bei teuren Implantaten müssen gesetzlich Versicherte daher schnell mit einem Eigenanteil von mehreren Tausend Euro rechnen.
Gleichartige und andersartige Versorgung
Wird die Regelversorgung durch private Zusatzleistungen ergänzt, spricht man von einer gleichartigen Versorgung. Bei einer Versorgung, die komplett von der Regelversorgung abweicht, handelt es sich um eine andersartige Versorgung.
Vor solch hohen Kosten schützt Sie eine private Zahnzusatzversicherung. Gute Tarife übernehmen einen Großteil der gesamten Kosten bis zu einem jährlichen Höchstbetrag – beispielsweise 90 Prozent des Rechnungsbetrags.
Die zugeordneten Regelversorgungen verschiedener Befunde gibt der gemeinsame Bundesausschuss in der Festzuschuss-Richtlinie an.
Beispiel: Kosten für Zahnersatz *
Befund: Zahnlücke mit einem fehlenden Zahn | |||
Ohne Zahnzusatzversicherung | Mit Zahnzusatzversicherung | ||
Kosten für ein Implantat | 3.000 Euro | Kosten für ein Implantat | 3.000 Euro |
Leistung der Krankenkasse* | 460 Euro | Leistung der Zahnzusatzversicherung (90 Prozent der Kosten) | 2.700 Euro |
Eigenanteil | 2540 Euro | Eigenanteil | 300 Euro |
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