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Während sich Leistungen für privatversicherte Zahnarztpatienten auf Basis der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) berechnen, greift bei der sogenannten kassenärztlichen Versorgung das Modell BEMA. Damit wird der „Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen” bezeichnet. Selbiger dient als Rechenmodell für alle Abrechnungen von zahnärztlichen Leistungen.
Der noch recht junge Standard BEMA ändert nichts daran, dass Versicherte die Kosten für eine notwendige Behandlung vor dem Hintergrund des Heil- und Kostenplans vergleichen sollten, um die Kosten möglichst im Rahmen zu halten. Der Bewertungsmaßstab als solcher wird in der Anlage A im BMV-Z ─ dem Bundesmantelvertrag für Zahnärzte ─ geregelt. Absatz 2 des Paragraphen 87 bestimmt, welche Leistungen in welcher Weise (in welchem wertmäßigen Verhältnis und welcher wechselseitigen Relation) abgerechnet werden. Generell geht es um alle Leistungen, deren Abrechnung über die gesetzliche Krankenversicherung erfolgen kann.
Gearbeitet wird im BEMA-Katalog mit einem System aus unterschiedlichen Bewertungszahlen, die zur Honorarberechnung wie auch der Darstellung des Verhältnisses verschiedener Leistungen dienen. Für die Kalkulation des zu zahlenden Honorars erfolgt eine Multiplikation der Bewertungszahl mit einem ergänzenden Punktwert. Die BEMA-Werte dürfen nicht mit dem befundbezogener Festzuschuss der gesetzlichen Krankenversicherung verwechselt werden.
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