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Dirk Hilmer, CHECK24-Experte für Zahnzusatzversicherungen
Artikel zuletzt überarbeitet am 14.10.2024
Während der Zahnarzt Zahnkrankheiten wie Karies oder Parodontose behandelt, widmet sich die Kieferorthopädie den Fehlstellungen von Kiefern und Zähnen. Bei Zahnfehlstellungen handelt es sich beispielsweise um schief sitzende Zähne. Ein Beispiel für eine Kieferfehlstellung ist der sogenannte Überbiss, bei welchem die Zähne des Oberkiefers weiter hervorstehen als die Zähne des Unterkiefers.
Eine kieferorthopädische Behandlung ist dabei meist teuer. Eine private Zahnzusatzversicherung, die den Bereich Kieferorthopädie abdeckt, schützt hier vor hohen Kosten.
Vor allem bei Kindern und Jugendlichen ist oft eine Korrektur der Zähne notwendig: Fast jeder Zweite unter 18 Jahren benötigt eine kieferorthopädische Behandlung. Überwiegend werden die Jugendlichen mit festsitzenden oder herausnehmbaren Zahnspangen behandelt, um Spätfolgen zu verhindern. Aber auch bei Erwachsenen kann der Gang zum Kieferorthopäden sinnvoll sein, um eine Fehlstellung zu korrigieren.
Die Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung übernehmen die gesetzlichen Kassen nur für Kinder und nur unter bestimmten Voraussetzungen. Erwachsene ab dem 18. Lebensjahr gehen leer aus – die Krankenkassen zahlen für sie grundsätzlich keine Korrektur von Zähnen oder Kiefer mehr.
Damit die Kasse eine kieferorthopädische Behandlung bei einem Kind übernimmt, muss eine ausgeprägte Kiefer- bzw. Zahnfehlstellung vorliegen. Um dies zu beurteilen, werden Fehlstellungen nach fünf sogenannten kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) klassifiziert.
Bei leichten Fehlstellungen mit einem Schweregrad von KIG 1 oder KIG 2 leistet die Krankenkasse nicht. Erst bei ausgeprägten Fehlstellungen ab KIG 3 hat ein Kind Anspruch auf Kassenleistungen.
Was die Kasse zahlt:
KIG |
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung |
|
---|---|---|
KIG 1 |
Leichte Fehlstellung |
|
KIG 2 |
Fehlstellung |
|
KIG 3 |
Ausgeprägte Fehlstellung |
|
KIG 4 |
Stark ausgeprägte Fehlstellung |
|
KIG 5 |
Extrem stark ausgeprägte Fehlstellung |
|
Liegt eine ausgeprägte Zahn- bzw. Kieferfehlstellung vor, deren Korrektur medizinisch notwendig ist, übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung bei einem Kind zunächst 80 Prozent der Kosten. Haben die Eltern mehrere Kinder gleichzeitig in Behandlung, steigt die Kostenübernahme auf 90 Prozent.
Den restlichen Anteil müssen die Eltern selbst zahlen. Den Eigenanteil erhalten sie nur zurück, wenn der Zahnarzt den erfolgreichen Abschluss der Behandlung bestätigt. Wird die Therapie vorzeitig abgebrochen, erstattet die Krankenkasse den Eigenanteil nicht zurück.
Fehlstellungen bei Kindern sind häufig
Laut aktuellen Studien haben in Deutschland 40 Prozent der 8- bis 9-Jährigen eine Zahn- oder Kieferfehlstellung, die kieferorthopädisch behandelt werden sollte. Die richtige Zahnpflege für Kleinkinder kann helfen, Fehlstellungen zu verhindern – etwa durch das rechtzeitige Entwöhnen vom Schnuller.
Leistet die gesetzliche Krankenversicherung für eine Therapie beim Kieferorthopäden, zahlt sie in der Regel nur die kostengünstigste Lösung. Soll Ihr Kind aber beispielsweise eine unsichtbare Zahnspange erhalten oder nach einem modernen Verfahren behandelt werden, müssen Sie die anfallenden Mehrkosten selbst tragen.
Das Modell der Zahnspange gibt es in verschiedenen Ausführungen. Generell fallen die Behandlungsansätze in den Sektor der Zahnbehandlungen. Mancher Zahnarzt bietet Leistungen dieser Art an, häufiger jedoch folgt zumindest bei schwerwiegenden Maßnahmen die Überweisung an einen Kieferorthopäden. In jungen Jahren wird die Zahnspange meist als Weg gewählt, um Spätfolgen zu vermeiden.
Neben Zahnfehlstellungen können die wahlweise herausnehmbaren oder fest mit sogenannten Brackets auf den Zähnen angebrachten Zahnspangen auch als Mittel gegen Kieferprobleme die erste Wahl in der Kieferorthopädie sein. Wie lange die Zahnspange getragen werden muss, hängt von der Schwere der Beschwerden und der Fehlstellungen als solche ab. Vor der Fertigung der Modelle werden Röntgenbilder und Abdrücke genommen. Letztere dienen dem Zahntechniker zur Erstellung der eigentlichen Zahnspange.
So offensichtlich wie früher sind die Zahnspangen dabei in vielen Fällen nicht mehr. Auch sogenannte „unsichtbare“ Zahnspangen gibt es, die mitunter nur für einige Monate getragen werden müssen, um erste gute Ergebnisse zu erreichen. Zahlt die gesetzliche Krankenversicherung bei jungen Patienten noch einen Zuschuss zur Zahnspange, müssen Erwachsene weitgehend selbst für die Kosten aufkommen. Der vorbeugende Abschluss einer Zahnversicherung ist eine Option zur Kostensenkung.
Vor hohen Zuzahlungen bei kieferorthopädischen Behandlungen schützt Sie eine Zahnzusatzversicherung für Kinder.
Gute Zahnzusatzversicherungen erstatten bis zu 100 Prozent der kieferorthopädischen Behandlungskosten. Allerdings leistet die Versicherung nur, solange noch keine Fehlstellung diagnostiziert wurde. Hat ein Zahnarzt oder Kieferorthopäde bereits zu einer Behandlung geraten, übernimmt die Versicherung keine Kosten mehr.
Zudem ist zu beachten, dass im Bereich Kieferorthopädie für Kinder in den meisten Zahnzusatzversicherungen eine Wartezeit von 8 Monaten besteht. Das bedeutet, dass die Leistung erst 8 Monate nach Abschluss der Versicherung möglich ist. Es gibt auch Zahnzusatzversicherungen ohne Wartezeit, die jedoch entsprechend hohe Beiträge aufweisen.
Bei Erwachsenen sind Fehlstellungen meist schon diagnostiziert
Besonders Erwachsene müssen dies vor einem Vertragsabschluss beachten. Denn bei ihnen dürfte eine behandlungsbedürftige Fehlstellung meist schon länger vorliegen. Eine Versicherung würde dafür nicht zahlen.
Um die richtige Zahnzusatzversicherung zu finden, die bei kieferorthopädischen Behandlungen leistet, sollten Sie einen kostenlosen und unverbindlichen Zahnzusatzversicherung-Vergleich bei CHECK24 durchführen. Hier können Sie mit wenigen Eingaben zahlreiche Tarife mit ihren Leistungsmerkmalen vergleichen und beim Beitrag bis zu 55 Prozent sparen.
Mit dem Vergleich von CHECK24 können Sie über 210 Tarife der Zahnzusatzversicherung kostenlos vergleichen. Gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 („Hinweis zu eingeschränkter Marktabdeckung”) und Abs. 2 VVG („Markt- und Informationsgrundlage”) weisen wir dennoch ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hin. Informationen zu den teilnehmenden und nicht teilnehmenden Versicherern und Versicherungstarifen finden Sie hier.
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