Ein Gemeinschaftskonto wird im Gegensatz zu einem gewöhnlichen Girokonto von mehreren Kontoinhabern geführt. Die meisten Banken lassen maximal zwei Kontoinhaber zu. Das Gemeinschaftskonto läuft auf den Namen beider Kontoinhaber. Als Mitkontoinhaber haben Sie Zugriff auf das Guthaben und haften gemeinsam für Schulden.
Grundsätzlich gibt es zwei Varianten des Partnerkontos: das Und-Konto und das Oder-Konto. In der Praxis bieten viele Banken jedoch nur das Oder-Konto an, bei dem beide Kontoinhaber unabhängig voneinander handeln können. Nur wenige Banken bieten die Möglichkeit eines Gemeinschaftskontos als Und-Konto an, bei dem alle Beteiligten für jede Transaktion unterschreiben müssen. Da dies für den täglichen Gebrauch weniger geeignet ist und oft nur von Gruppen genutzt wird, die sich gegenseitig wenig vertrauen, wie zum Beispiel Erbengemeinschaften.
Wer mit dem Lebensgefährten oder Ehepartner einen gemeinsamen Haushalt führt, teilt sich häufig Ausgaben wie Miete, Strom oder Kosten für das gemeinsame Auto. Mit einem gemeinsamen Konto lassen sich diese nicht nur einfacher verwalten, sondern auch gerechter aufteilen.
Ähnlich wie Paare teilen sich auch Wohngemeinschaften bestimmte Ausgaben. Neben Miete und Nebenkosten können Mitbewohner über das gemeinsame Konto auch Ausgaben für die WG bezahlen, wie zum Beispiel Möbel für einen Gemeinschaftsraum oder ein gemeinsames Abendessen.
Auch im geschäftlichen Bereich oder in Vereinen kann es sinnvoll sein, ein Gemeinschaftskonto einzurichten – zum Beispiel zusammen mit einem anderen Firmengründer. Für Erbengemeinschaften kann das Gemeinschaftskonto die Verwaltung der gemeinsamen Einkünfte erleichtern – zum Beispiel der Mieteinnahmen aus einer gemeinsam geerbten Immobilie.
Nutzen Sie im Girokonto-Vergleich von CHECK24 die Filtermöglichkeit „Gemeinschaftskonto“, um sich nur Konten anzeigen zu lassen, die gemeinsam geführt werden können. Auch Girokonten mit Prämie stehen zur Wahl.
Haben Sie sich für ein passendes Partnerkonto entschieden, können Sie dieses direkt online über CHECK24 eröffnen. Geben Sie im Online-Antrag die wichtigsten Daten beider Kontoinhaber an.
Um die Eröffnung Ihres Gemeinschaftskontos abzuschließen, müssen Sie jeweils Ihre Identität bestätigen. Dazu haben Sie und Ihr Mitkontoinhaber je nach Bank verschiedene Möglichkeiten – PostIdent, VideoIdent oder SofortIdent.
Der CHECK24 Girokonto-Vergleich bietet eine Vielzahl unterschiedlicher (Gehalts-)Girokonten, darunter auch einige kostenlose Angebote. Für die Bewertung der einzelnen Angebote haben die CHECK24 Girokonto-Experten eine Kontonote um Ihnen die Wahl des passenden Girokontos zu erleichtern. In die Bewertung fließen die wichtigsten Kontoleistungen, Kundenbewertungen und aktuelle Konditionen mit ein.
Das folgende Ranking zeigt die beliebtesten Girokonten, basierend auf der Attraktivität der Produktleistungen sowie den Anträgen bisheriger Kunden:
CHECK24 hat bereits zahlreiche Auszeichnungen für seine Beratung sowie für seine Benutzerfreundlichkeit, Funktionalität und Datensicherheit erhalten. Etliche Awards von unabhängigen Institutionen, Fachmagazinen und Prüfstellen haben den Vergleich und die hohe Kundenzufriedenheit zusätzlich bestätigt.
Die Bewertungen unserer Kunden auf unabhängigen Bewertungsplattformen wie Trustpilot oder eKomi sprechen für sich: Der CHECK24 Girokonto-Vergleich erhält durchschnittlich 4,9 von 5 Sternen. Unser Ziel ist es, uns ständig weiterzuentwickeln, um Ihnen den bestmöglichen Vergleich und die kompetenteste Beratung zu bieten. Jede Bewertung, die wir erhalten, hilft uns dabei.
Bei einem Gemeinschaftskonto können verschiedene Kosten anfallen, die je nach Bank variieren können. Welche Kosten beim Gemeinschaftskonto anfallen, hängt auch davon ab, wie Sie das Konto nutzen. Auf folgende Gebühren und Kosten sollten Sie achten:
Einige Banken verlangen eine monatliche Gebühr für die Kontoführung. Bei einigen Anbietern erhalten Sie ein kostenloses Gemeinschaftskonto, wenn Sie bestimmte Bedingungen erfüllen:
Gebühren die für bestimmte Transaktionen wie Überweisungen, Lastschriften oder Barabhebungen anfallen. Wenn Sie Geld an einem Geldautomaten abheben, der nicht zu Ihrer Bank gehört, können weitere Gebühren anfallen.
Wenn Sie den Überziehungskredit nutzen und das Konto ins Minus rutscht, fallen Dispozinsen an. Ein günstiger Dispokredit kann wichtig sein, um finanziell flexibel zu bleiben.
Bei einem Partnerkonto müssen Sie sich über Steuern normalerweise keine Gedanken machen. Das wird erst dann relevant, wenn sehr hohe Beträge über das Konto fließen und ein Kontoinhaber deutlich mehr einbezahlt als der andere. Der Grund dafür ist, dass das Guthaben beiden Kontoinhabern zugerechnet wird – zahlen Sie zum Beispiel mehr ein als Ihr Mitkontoinhaber, kann die Hälfte des mehr eingezahlten Betrags als Schenkung angesehen werden.
Damit eine Schenkung steuerfrei bleibt, darf der jeweilige Freibetrag nicht überschritten werden. Für unverheiratete Paaren liegt dieser bei 20.000 Euro in einem Zeitraum von zehn Jahren, für Ehepaare bei 500.000 Euro.
Stirbt einer der Kontoinhaber, kann der andere das Oder-Konto zunächst wie gewohnt weiter nutzen. Wenn Sie die von der Bank geforderten Unterlagen, wie zum Beispiel die Sterbeurkunde und den Erbschein vorlegen, können Sie das Oder-Konto oft in ein Einzelkonto umwandeln oder auflösen.
Ist auf dem Oder-Konto noch ein Guthaben vorhanden, muss zunächst geklärt werden, wem wie viel davon gehört – Ihnen als zweitem Kontoinhaber oder den Erben des Verstorbenen. Die Antwort auf diese Frage hängt in der Regel davon ab, was im Testament oder im Erbschein festgelegt ist.
Für die Auflösung eines gemeinsamen Kontos müssen beide Kontoinhaber zustimmen. Bei einer schriftlichen Kündigung müssen daher beide das Kündigungsschreiben unterschreiben. Alternativ ist in vielen Fällen auch die Umwandlung des Kontos in ein Einzelkonto möglich. Ist auf dem Konto noch ein Guthaben vorhanden, so steht dieses in der Regel beiden Kontoinhabern je zur Hälfte zu.
Gerade im Falle einer Scheidung kommt es jedoch häufig zu Unklarheiten, wem das Geld genau zusteht. Um dies von vornherein zu vermeiden, sollten Sie das Konto möglichst nur für gemeinsame Ausgaben wie Miete oder Nebenkosten verwenden.
Genauso wie Sie als Mitkontoinhaber über das gesamte Guthaben verfügen können, haften Sie bei einer Überziehung für den gesamten in Anspruch genommenen Dispokredit – unabhängig davon, welcher Kontoinhaber das Gemeinschaftskonto überzogen hat.
Ist einer der beiden Kontoinhaber von einer Pfändung betroffen, kann dies ebenfalls das gesamte Guthaben betreffen. Vor der Eröffnung eines gemeinsamen Kontos sollten Sie sich über finanzielle Probleme Ihres Partners informieren, um böse Überraschungen vermeiden zu können.
Auch wenn Sie ein Gemeinschaftskonto mit Ihrem Partner als Oder-Konto eröffnen, sollten Sie Ihr persönliches Girokonto dafür nicht kündigen. Nur so können Sie auch in Zukunft klar zwischen Ihren persönlichen und den gemeinsamen Finanzen unterscheiden.
In jedem Fall sollten Sie mit dem zweiten Kontoinhaber genau festlegen, welche Zahlungen über das Konto abgewickelt werden sollen, wie viel Geld jeder dazu beiträgt und was mit einem eventuell vorhandenen Guthaben geschehen soll. So vermeiden Sie komplizierte rechtliche Fragen, die sich zum Beispiel im Todesfall oder bei einer Trennung ergeben können.
Eine Alternative zum Gemeinschaftskonto ist ein gemeinsames Konto – im Grunde ein Einzelkonto mit einer Vollmacht für eine oder mehrere Personen. Die Bevollmächtigten können dann genau wie Sie als Kontoinhaber auf das vorhandene Guthaben und den Kreditrahmen des geteilten Kontos zugreifen.
Bei einem klassischen Gemeinschaftskonto sind alle Mitglieder gleichberechtigte Mitinhaber. Das bedeutet, dass das Guthaben allen Kontoinhabern gemeinsam gehört und jeder uneingeschränkt darüber verfügen kann. Außerdem tragen alle Mitglieder gemeinsam die Verantwortung für das Konto und haften für daraus entstehende Verbindlichkeiten. Im Gegensatz dazu funktioniert ein gemeinsames Konto anders. Hier bleibt das Konto im Besitz eines einzelnen Kontoinhabers, der anderen Nutzern lediglich eine Vollmacht erteilt. Die anderen Teilnehmer eines geteilten Kontos haben nur eingeschränkte Verfügungsrechte, das Geld gehört jedoch allein dem Besitzer. Der Kontoinhaber kann diese Rechte jederzeit widerrufen, und die Teilnehmer haften nicht für Verbindlichkeiten des Kontos.
Ein gemeinsames Konto bietet sich zum Beispiel an, wenn mehr als zwei Personen ein Konto nutzen möchten. Als Kontoinhaber sollte Ihnen allerdings bewusst sein, dass Sie in diesem Fall alleine für den Kreditrahmen haften. Dafür können Sie alle wichtigen Entscheidungen – von der Kündigung des Kontos bis zum Widerruf einer Vollmacht – alleine treffen, ohne sich mit den Bevollmächtigten abzustimmen.
Gemeinschaftskonto | Konto mit Vollmacht | |
Wer kann das Konto nutzen? | i.d.R. 2 Personen | beliebig viele Personen |
Wer hat Zugriff auf Guthaben und Dispo? | beide Kontoinhaber | der Kontoinhaber und alle Bevollmächtigten |
Wer kann eine Girocard bekommen? | beide Kontoinhaber | nur der Kontoinhaber und alle Bevollmächtigten |
Wer haftet für eine Überziehung? | beide Kontoinhaber | nur der Kontoinhaber |
Wer kann das Konto eröffnen, umschreiben, kündigen? | beide Kontoinhaber (nur gemeinsam) | nur der Kontoinhaber |
Für die Kontoeröffnung eines gemeinsamen Kontos gelten die gleichen Richtlinien wie bei der Eröffnung eines Einzelkontos. In der Regel müssen beide Kontoinhaber volljährig sein und die folgenden Bedingungen erfüllen:
Mit dem Kontowechselservice von CHECK24 können Sie Ihr bestehendes Konto schnell und einfach auf Ihr neues Gemeinschaftskonto umziehen. Nachdem Sie sich in Ihr Online-Banking eingeloggt haben, wählen Sie die Zahlungspartner und Daueraufträge aus, die informiert werden sollen. Die Benachrichtigung der Zahlungspartner und die Einrichtung der Daueraufträge auf dem neuen Konto erfolgt automatisch. Anschließend entscheiden Sie, ob das alte Konto gekündigt oder weitergeführt werden soll.
Ein Gemeinschaftskonto muss in der Regel schon bei der Eröffnung als Oder-Konto eingerichtet werden. Eine nachträgliche Umwandlung eines bestehenden Einzelkontos in ein Gemeinschaftskonto ist oft nicht möglich.
Das Gemeinschaftskonto kann jedoch in der Regel problemlos in ein Einzelkonto umgewandelt werden, sofern beide Parteien damit einverstanden sind. Wenn sich zum Beispiel ein Paar trennt und nur eine Person das Konto weiterführen möchte, müssen beide Kontoinhaber unterschreiben und der Umwandlung zustimmen. In den meisten Fällen ist es bei einer Trennung einfacher, das Oder-Konto aufzulösen und zwei getrennte Girokonten zu eröffnen.
Beim Gemeinschaftskonto sind beide Kontoinhaber rechtlich gleichgestellt. Das heißt, beide können jeweils in voller Höhe über das Guthaben verfügen und auch beide in vollem Umfang haften, wenn das Konto überzogen wird.
Muss das gemeinsame Guthaben – im Falle einer Trennung oder Scheidung – aufgeteilt werden, wird in der Regel davon ausgegangen, dass beiden Kontoinhabern jeweils die Hälfte des Guthabens gehört, unabhängig davon, wer wie viel eingezahlt hat. Es gibt jedoch Ausnahmen, zum Beispiel wenn die Kontoinhaber untereinander eine andere Regelung vereinbart haben.
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