Das Pfändungsschutzkonto, kurz „P-Konto“ genannt, schützt bei einer Zwangsvollstreckung einen Teil der Einkünfte des Schuldners. Er kann das P-Konto für den normalen Zahlungsverkehr weiterhin nutzen und über einen Teil seines Geldes frei verfügen, ohne dass Gläubiger Zugriff darauf haben.
Kommt eine Person ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nach, muss diese mit einer Pfändung rechnen. Bei einem herkömmlichen Girokonto würde bei einer Zwangsvollstreckung das gesamte Kontoguthaben gepfändet, wodurch Schuldner im schlimmsten Fall ohne jegliche finanzielle Mittel dastehen.
Zum Schutz des Schuldners hat der Gesetzgeber das P-Konto eingeführt. Das Pfändungsschutzkonto soll sicherstellen, dass verschuldete Personen weiterhin in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse zu decken und am Wirtschaftsleben teilnehmen zu können. Dazu steht dem Betroffenen ein festgelegter Betrag zur Verfügung.
Personen, die von einer Kontopfändung betroffen sind oder denen eine solche Gefahr droht, können ein P-Konto eröffnen oder das bisherige Girokonto umwandeln. In Deutschland hat jeder Kontoinhaber einen gesetzlichen Anspruch darauf, sein bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto zu überführen. Dazu müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Der Pfändungsschutz für ein P-Konto ist rückwirkend möglich. Dazu muss der Kontoinhaber innerhalb eines Monats nach Erhalt des Pfändungsbeschlusses die Umwandlung beantragen. Für die Bearbeitung haben Banken drei Geschäftstage Zeit. Wird der Antrag später gestellt, tritt der Schutz erst zu diesem Zeitpunkt ein.
Herr Müller wird am 5. September ein Pfändungsbeschluss zugestellt. Diesen reicht er unverzüglich bei seiner Bank ein und beantragt die Umwandlung seines regulären Kontos in ein Pfändungsschutzkonto. Das Kreditinstitut schließt die Umwandlung innerhalb von drei Geschäftstagen erfolgreich ab. Der Pfändungsschutz ist somit rückwirkend ab dem 5. September gültig und sichert den Grundfreibetrag ab. Wenn Herr Müller die Umwandlung einen Monat später beantragt, ist sein Konto erst dann vor Pfändungen geschützt.
Eine Umwandlung ist auch möglich, wenn das Konto einen negativen Saldo aufweist. Dabei besteht ein Verbot der Aufrechnung und Verrechnung (gemäß § 901 ZPO). Das bedeutet, dass sämtliche Eingänge auf einem P-Konto, einschließlich solcher aus Arbeitseinkommen, nicht mit dem negativen Saldo verrechnet werden dürfen, sondern dem Schuldner zur Verfügung stehen müssen.
Auf dem Pfändungsschutzkonto steht dem Inhaber monatlich ein festgelegter Betrag zur Verfügung, welcher mindestens verbleiben muss und nicht gepfändet werden darf. Der Grundfreibetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen nach Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung erhöht werden. Die Freibeträge werden in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt:
Auf dem P-Konto besteht automatisch ein Pfändungsschutz für Guthaben in Höhe von 1.499,99 Euro pro Monat (Stand Juli 2024). Dieser Freibetrag steht grundsätzlich jedem zu.
Eine Erhöhung des Grundfreibetrags ist möglich, wenn der Schuldner Unterhaltsverpflichtungen gegenüber anderen Personen hat oder bestimmte Sozialleistungen oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für sich selbst oder Dritte (zum Beispiel Lebensgefährte oder Stiefkind) erhält. Für die erste unterhaltsberechtigte Person erhöht sich der Freibetrag um 527,76 Euro und für jede weitere um jeweils 294,02 Euro.
Eine individuelle Anpassung des Freibetrags kann nur unter besonderen Umständen erfolgen, zum Beispiel wenn der Schuldner aufgrund einer Erkrankung außergewöhnliche Bedürfnisse hat. Dies erfordert einen Antrag beim zuständigen Vollstreckungsgericht.
Dabei gilt das „First In – First Out“-Prinzip, welches ursprünglich vom Bundesgerichtshof (BGH) entwickelt und zwischenzeitlich gesetzlich verankert wurde. Nach diesem Prinzip wird immer zuerst auf das älteste Guthaben zugegriffen, bevor neuere Gutschriften verwendet werden. Das geschützte Guthaben auf einem P-Konto, einschließlich des laufenden Monats, darf so auf das Vierfache des monatlichen Freibetrags anwachsen. Allerdings wird das angesparte Guthaben nach Ablauf der Frist gepfändet, wenn es nicht verbraucht wird.
Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz stellt klar, dass das Pfändungsschutzkonto zu den allgemein üblichen Kontoführungsgebühren angeboten werden muss. In einer Beschlussempfehlung vom 22. April 2009 heißt es, dass der Zugang zum geschützten Existenzminimum nicht von der Zahlung eines Entgelts abhängig gemacht werden dürfe.
Der Bundesgerichtshof hat Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten als unwirksam eingestuft, wenn sie ein Entgelt für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungsmaßnahmen gegen Kunden verlangen. Darüber hinaus darf die Kontoführungsgebühr für ein P-Konto nicht höher sein als für das vorherige Girokonto.
Diese Rechtsauffassung wurde vom Bundesgerichtshof in zwei weiteren Urteilen im November 2012 und im Juli 2013 erneut bestätigt. In dem Urteil vom 16. Juli 2013 wurde zudem festgelegt, dass Kunden, denen es bisher erlaubt war, eine Kreditkarte oder einen Überziehungskredit in Anspruch zu nehmen, dies auch nach der Umwandlung des Girokontos in ein P-Konto weiterhin dürfen.
Banken dürfen keine zusätzlichen Gebühren für ein P-Konto verlangen. Die Kreditinstitute können mit dem Schuldner nur die Gebühren vereinbaren, die für die Kontoführung eines herkömmlichen Girokontos mit entsprechenden Leistungen gelten.
Nein, pro Person darf nur ein P-Konto geführt werden. So wird sichergestellt, dass eine verschuldete Person nicht mehrere Grundfreibeträge nutzen kann, was die Gläubiger benachteiligen würde. Die Einrichtung oder Löschung eines Pfändungsschutzkontos wird der SCHUFA gemeldet, wodurch Banken leicht überprüfen können, ob ein Kunde bereits ein P-Konto hat.
Versucht eine Person mehrere Pfändungsschutzkonten zu eröffnen, kann dies strafrechtlich verfolgt werden und zum Verlust des Pfändungsschutzes führen.
Der Kontoinhaber kann das Kreditinstitut auffordern, die P-Konto-Funktion des Kontos mit einer Frist von vier Geschäftstagen zum Monatsende aufzuheben. Eine Beendigung ist sinnvoll, wenn beispielsweise die Pfändung erledigt ist oder der Schuldner ein P-Konto bei einer anderen Bank einrichten möchte. Das Konto wird dann in ein herkömmliches Girokonto umgewandelt und läuft zu den bisherigen Bedingungen der Bank weiter.
Hinweis: Trotz gewissenhafter Recherche kann die Richtigkeit und Aktualität der Angaben nicht garantiert werden.
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