Als Taschengeldkonto wird ein Girokonto für Kinder und Jugendliche bezeichnet. Über das Taschengeld auf dem Konto können sie frei verfügen und dabei bereits in jungen Jahren den verantwortungsvollen Umgang mit Geld erlernen.
Wie viel Taschengeld Minderjährige erhalten, bleibt den Eltern überlassen, die dabei Bedürfnisse und finanziellen Möglichkeiten der Familie berücksichtigen sollten. Zur Orientierung gibt das Deutsche Jugendinstitut (DJI) jedoch Empfehlungen für ein angemessenes Taschengeld. Für Kinder im Alter von 10 bis 12 Jahren wird ein monatliches Taschengeld von 20 bis 27,50 Euro empfohlen. Bei 13- bis 14-Jährigen sollten es bereits 27,50 bis 40 Euro sein, während Jugendliche im Alter von 15 Jahren in der Regel zwischen 40 und 50 Euro je Monat erhalten. Diese Empfehlungen werden alle vier Jahre aktualisiert, die letzten Werte stammen aus dem Jahr 2024. Jüngere Kinder unter 10 Jahren erhalten ihr Taschengeld oft wöchentlich, während ältere Kinder und Jugendliche in der Regel monatliche Beträge erhalten, um den Umgang mit Geld über einen längeren Zeitraum zu erlernen.
Ein Taschengeldkonto ist ein guter Start ins Finanzleben und wird von fast jeder Bank angeboten. Experten empfehlen, ein Girokonto ab dem 12. Lebensjahr einzurichten, da Kinder in diesem Alter in der Regel die Fähigkeit besitzen, eigenverantwortlich über ihr Geld zu verfügen. Die Vorteile eines Schülerkontos sind:
Für ein Taschengeldkonto verlangen Banken meist keine Gebühren. Auch eine Giro- oder Debitkarte erhalten Kinder in der Regel gratis zum Konto dazu.
Mit einer Giro- oder Debitkarte können Minderjährige, wie bei einem normalen Girokonto, in Geschäften bezahlen. Die Beträge werden in beiden Fällen direkt vom Girokonto abgebucht.
Bei einem Taschengeldkonto ist wichtig, dass Kinder an vielen Geldautomaten gebührenfrei Geld abheben können. Dies ermöglichen vor allem Debitkarten von Visa oder Mastercard. Auch auf Klassenfahrt im Ausland können Kinder mit einer Debitkarte kostenlos Bargeld abheben.
Überall dort, wo kontaktloses Bezahlen möglich ist, können Minderjährige auch mit ihrem Smartphone zahlen. Dazu muss die Debitkarte bei Apple Pay oder Google Pay hinterlegt werden.
Viele Banken haben mittlerweile eigene Banking-Apps. So können Minderjährige jederzeit ihren Kontostand checken und sich den nächsten Geldautomaten anzeigen lassen.
Die meisten Konten für Kinder sind nur bis zu einem bestimmten Alter kostenlos. Wenn Girokonto und -karte kostenpflichtig werden oder Buchungen extra kosten, lohnt sich ein Kontowechsel. Über den CHECK24 Girokonto-Vergleich finden junge Erwachsene günstige Konten für die eigenen Bedürfnisse und können diese direkt online abschließen – ab dem vollendeten 18. Lebensjahr auch ganz ohne die Unterschrift der Eltern.
Minderjährige dürfen allein grundsätzlich kein Girokonto eröffnen. Für die Eröffnung ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten nötig. Der Antrag auf ein solches Konto muss von beiden Elternteilen, selbst wenn diese getrennt leben, unterschrieben werden. Ausnahmen gibt es nur, wenn ein Elternteil das alleinige Sorgerecht hat. Darüber hinaus müssen die Eltern sich stellvertretend für ihr Kind legitimieren, bei Online-Banken wird die Prüfung der Identität per PostIdent oder VideoIdent durchgeführt.
Eltern haben die Möglichkeit, die Funktionen des Taschengeldkontos bis zu einem gewissen Grad einzuschränken. Zum Beispiel können sie einen Höchstbetrag festlegen, den ihr Kind pro Woche am Geldautomaten abheben kann. Oftmals kann das Taschengeldkonto auch über das Online-Banking der Eltern mitverwaltet werden, um die Ausgaben des Kindes im Auge zu behalten. Dies ermöglicht den Erziehungsberechtigten eine gewisse Kontrolle und zudem die Gelegenheit, finanzielle Lektionen zu vermitteln.
Taschengeldkonten werden von Banken nur auf Guthabenbasis geführt. Eine Kontoüberziehung ist nicht möglich. So ist jederzeit sichergestellt, dass keine Verschuldungsgefahr besteht und die Minderjährigen nicht mehr Geld ausgeben können, als sie besitzen.
Kinder sind zwischen 7 und 18 Jahren nur beschränkt geschäftsfähig. Kauft ein Minderjähriger ohne die Zustimmung der Eltern etwas, ist der Kauf schwebend unwirksam. Die Erziehungsberechtigten können den Kaufvorgang rückgängig machen.
Der sogenannte Taschengeldparagraf (§110 BGB) sorgt allerdings dafür, dass bestimmte Geschäfte von Minderjährigen rechtsgültig sind. Kaufverträge, die Kinder ab dem vollendeten siebten Lebensjahr schließen, sind demnach immer dann wirksam, wenn die erworbenen Leistungen direkt mit dem zur Verfügung gestellten Mitteln – also dem Taschengeld – beglichen werden. Kauft sich ein Neunjähriger also Süßigkeiten beim Bäcker und bezahlt diese von seinem Taschengeld, wurde ein rechtskräftiges Geschäft geschlossen.
Bei Einkäufen von Minderjährigen über das Internet sind die Verträge zunächst schwebend unwirksam, da die Rechnung meist erst hinterher – per Überweisung oder Lastschriftverfahren – beglichen wird. Dies fällt nicht unter den Taschengeldparagrafen. Bei Online-Einkäufen müssen die gesetzlichen Vertreter dem Kauf entweder vorher oder im Nachhinein zustimmen oder können diesen widerrufen. Wird der Kauf widerrufen, wird der schwebend unwirksame Vertrag tatsächlich unwirksam. Stimmen die Eltern dem Kauf hingegen zu, ist er rechtswirksam.
Obwohl ein Taschengeldkonto viele Vorteile bietet, ist es nur bedingt als Ersatz für das Sparschwein geeignet, da die Verzinsung in der Regel sehr niedrig ist. Deutlich höhere Zinsen erhalten Kinder auf einem Tagesgeldkonto, dadurch vermehrt sich das Taschengeld automatisch. Die Sparrate kann direkt vom Taschengeldkonto auf das Tagesgeldkonto überwiesen werden. Auf die Einlagen haben Kinder und Jugendliche jederzeit Zugriff und können, wenn mal ein größerer Betrag benötigt wird, das Geld vom Tagesgeldkonto einfach wieder zurück auf das Girokonto überweisen.
Hinweis: Trotz gewissenhafter Recherche kann die Richtigkeit und Aktualität der Angaben nicht garantiert werden.
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