Ein Gemeinschaftskonto kann entweder als sogenanntes Und-Konto oder als Oder-Konto geführt werden, um gemeinsame Geldgeschäfte und Ausgaben von mehreren Kontoinhabern zu verwalten. Beide Kontovarianten haben sowohl Vor- als auch Nachteile und richten sich daher an unterschiedliche Zielgruppen.
Beim Oder-Konto können alle Kontoinhaber unabhängig voneinander agieren. Das bedeutet, dass beispielsweise Überweisungen, Daueraufträge oder die Aufnahme eines Kredits ohne Zustimmung der anderen Verfügungsberechtigten vorgenommen werden können. Dies bietet den Kontoinhabern den Vorteil, bei der gemeinsamen Haushaltsführung flexibel und zeitsparend agieren zu können. Ein Oder-Konto ist für Paare oder andere Lebensgemeinschaften geeignet, die regelmäßige gemeinsame Ausgaben haben, ein enges Vertrauensverhältnis zueinander pflegen und grundsätzlich über die Finanzen des anderen informiert sind.
Ein Nachteil eines Partnerkontos ist, dass beide Kontoinhaber gesamtschuldnerisch haften: Ein Kontoinhaber muss möglicherweise für die Schulden des anderen aufkommen, auch wenn er diese nicht mitverursacht hat.
Im Falle des Todes eines Kontoinhabers ist der noch lebende Kontoinhaber eines Oder-Kontos automatisch allein verfügungsberechtigt. Er ist jedoch verpflichtet, möglichen weiteren Erben den ihnen zustehenden Erbteil auszuzahlen.
Beim Und-Konto können finanzielle Entscheidungen nur mit Einverständnis aller Kontoinhaber getroffen werden. Alle Verfügungsberechtigten müssen gemeinsam entscheiden und sind somit stets über sämtliche Kontoaktivitäten informiert. Auf diese Weise kann beispielsweise nicht gegen den Willen eines Kontoinhabers Geld überwiesen oder ausgezahlt werden.
Im Gegensatz zum Oder-Konto ist das Und-Konto somit eindeutig die sicherere Variante. In der Praxis gestaltet sich die Kontoführung für Privatpersonen allerdings umständlich.
Diese Form des Girokontos richtet sich in erster Linie an Zweckgemeinschaften, die nicht zwangsläufig in einem Vertrauensverhältnis zueinander stehen. Besonders Vereine oder Erbengemeinschaften nutzen das Und-Konto gerne.
Im Todesfall würden die Erben die Position des verstorbenen Kontoinhabers einnehmen und sind infolgedessen gemeinsam mit dem noch lebenden Kontoinhaber des Und-Kontos verfügungsberechtigt.
Da die Kontoführung eines Und-Kontos im Alltag oft umständlich ist, werden Gemeinschaftskonten für Privatpersonen in der Regel nur als Oder-Konto angeboten. Ehepartner und Paare sollten sich jedoch auch wegen der Verfügbarkeit nach dem Tod eines Partners für ein Oder-Kontos entscheiden. Denn verstirbt ein Kontoinhaber eines Und-Kontos, darf der verbleibende Kontoinhaber nicht allein über das Konto verfügen. An die Stelle des Verstorbenen treten automatisch die Erben. Im Falle von Erbstreitigkeiten könnten diese die Zusammenarbeit verweigern und der Hinterbliebene hätte keinen Zugriff mehr auf das Konto.
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