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mehr erfahrenIn Deutschland gilt seit dem 1. Januar 2009 eine allgemeine Krankenversicherungspflicht (VVG § 193). Das heißt, jeder, der seinen Wohnsitz in Deutschland hat, ist verpflichtet, krankenversichert zu sein.
Bestimmte Personengruppen müssen dabei eine gesetzliche Krankenversicherung (GKV) haben. Andere haben die Wahl zwischen einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung und dem Beitritt in die private Krankenversicherung (PKV).
In der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind alle Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Bruttojahreseinkommen unter 69.300 Euro liegt (Stand: 2024). Diese Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) wird auch Versicherungspflichtgrenze genannt. Sie wird jedes Jahr vom Gesetzgeber an die Lohnentwicklung angepasst.
Neben den Arbeitnehmern müssen noch weitere Personengruppen eine Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse haben. Wer von der Versicherungspflicht betroffen ist, ist im Fünften Sozialgesetzbuch (§ 5 SGB V) festgelegt.
Überblick, wer sich gesetzlich krankenversichern muss:
Unter bestimmten Umständen ist eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht möglich. Dies kann die folgenden Personengruppen betreffen:
Wer sich von der Versicherungspflicht befreien lassen kann, wird von den Krankenkassen überprüft.
Für Arbeitnehmer etwa endet die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn ihr jährliches Bruttoeinkommen über der festgelegten Jahresarbeitsentgeltgrenze von 69.300 Euro liegt. Dann können sie entweder weiterhin freiwillig in der GKV versichert bleiben oder in die private Krankenversicherung wechseln. Wenn der Gesetzgeber die JAEG erhöht und das Einkommen deshalb wieder unter der Grenze liegt, können sich Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht befreien lassen. Das Gleiche gilt auch für Arbeitnehmer, die während der Elternzeit nur in Teilzeit erwerbstätig sind.
Studenten können sich zu Beginn ihres Studiums von der Versicherungspflicht befreien lassen und privat versichern. Diese Entscheidung gilt dann für das gesamte Studium. Wenn Studenten nach dem Studium einen versicherungspflichtigen Beruf aufnehmen, können sie wieder in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren – selbst wenn ihr Verdienst über der JAEG liegen sollte.
Rentner, die zu mindestens 90 Prozent während der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens gesetzlich versichert waren, sind versicherungspflichtig. Wer allerdings privat versichert war und erst mit Eintritt in die Rente versicherungspflichtig wird, kann einen Antrag auf Befreiung stellen.
Auch Selbstständige und Freiberufler sind – unabhängig von ihrem Einkommen – versicherungsfrei und können sich freiwillig gesetzlich oder privat versichern.
Ebenfalls nicht gesetzlich versicherungspflichtig sind beihilfeberechtigte Beamte und Beamtenanwärter im Referendariat unabhängig von ihrem Einkommen.
Für Beamte ist Beihilfeversicherung meist günstiger
Für Beamte ist allerdings meist eine private Beihilfeversicherung günstiger. Da sie nur einen Teil ihrer Krankheitskosten selbst absichern müssen, zahlen sie hierfür meist weniger als in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Jeder, der Arbeitslosengeld I bezieht und jünger als 55 Jahre ist, wird versicherungspflichtig. Bestand in den fünf Jahren davor eine private Krankenversicherung, können sich Arbeitslose von der Versicherungspflicht befreien lassen. Das gilt allerdings nicht für Empfänger von Arbeitslosengeld II. War ein Bezieher von ALG II bislang privat versichert, wird er in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig. Er erhält stattdessen vom Träger einen Zuschuss zu seiner PKV. Auch Personen, die ein geringfügiges Einkommen von weniger als 538 Euro monatlich (Stand: 2024) haben, fallen nicht unter die Versicherungspflicht.
Altersgrenze für die Versicherungspflicht
Wer mindestens 55 Jahre alt ist und in den letzten fünf Jahren privat versichert war, wird nicht mehr versicherungspflichtig. Danach kann man sich in der Regel nicht mehr gesetzlich versichern – es sei denn, die Voraussetzungen für die Familienversicherung über den Partner sind erfüllt.
Antrag auf Befreiung
Wer sich von der Versicherungspflicht befreien lassen will, muss einen Antrag bei den Krankenkassen stellen. Die Frist dafür beträgt drei Monate nach Beginn der Versicherungspflicht. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden. Bei einer Befreiung muss darüber hinaus ein anderweitiger Versicherungsschutz nachgewiesen werden.
Wer nicht mehr versicherungspflichtig ist, aber gesetzlich krankenversichert bleiben möchte, muss ebenfalls innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungsfreiheit einen Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft bei seiner Kasse stellen. Hiervon ausgenommen sind Arbeitnehmer: Möchten diese weiter in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben, müssen sie nichts unternehmen.
Wer nicht gesetzlich versicherungspflichtig ist, kann wählen, ob er sich in der privaten Krankenversicherung oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern lassen möchte.
In die private Krankenversicherung kann jeder eintreten, der versicherungsfrei ist und nicht mehr der gesetzlichen Versicherungspflicht unterliegt.
Durch die Krankenversicherungspflicht wurde in der privaten Krankenversicherung der Basistarif geschaffen. Dieser spezielle Tarif soll den Zugang zu einer privaten Krankenversicherung für bestimmte Personengruppen erleichtern. Der Basistarif bietet in etwa die gleichen Leistungen wie die gesetzliche Krankenversicherung.
Ohne Krankenversicherung
Wer nicht krankenversichert ist und damit gegen das Gesetz verstößt, muss mit hohen Nachzahlungen rechnen. Denn die Beiträge, die während der nichtversicherten Zeit fällig gewesen wären, müssen teilweise nachgezahlt werden. In absoluten Notfällen werden zwar auch Nicht-Versicherte behandelt, sie erhalten dann aber in der Regel eine Rechnung vom Arzt.
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